Wer ist zuständig für Dichtheitsprüfung?
Nein, es war kein Aprilscherz, der am 1. April durch die norddeutschen Medien
ging. Dort wurde eine Mitteilung des Niedersächsischen Ministeriums
für Umwelt und Klimaschutz an die Unteren Wasserbehörden zitiert, dass „in
Niedersachsen Betreiber von privaten Abwasseranschlussleitungen gesetzlich
nicht verpflichtet sind, Dichtheitsprüfungen an ihren Leitungen vornehmen zu
lassen“. Damit stehen die Informationen des Ministeriums im Widerspruch zu
den Aussagen von Wasserbeseitungsunternehmen. So beharrten beispielsweise
die Wolfsburger Entwässerungsbetriebe (WEB) im Internet darauf, dass
Eigentümer bis 2015 alle privaten Abwasserleitungen überprüfen müssen.
Das dies nicht zutrifft, legt auch eine Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft
Kommunaler Spitzenverbände Niedersachsens nahe, die Ende März Eckpunkte
zur Dichtheitsprüfung definierte. Der private Eigentümer sei zwar verpflichtet,
das Abwassersystem auf seinem Grundstück in betriebsfähigem Zustand zu
erhalten. Doch erst bei konkreten Verdachtsmomenten müsse die Anlage auf
Dichtigkeit zu geprüft und bei Bedarf saniert werden. „Ein isoliertes Vorgehen
des einzelnen Grundstückseigentümers ist nicht angezeigt“, heißt es weiter in
dem Eckpunktpapier. Ökonomisch und aus fachlicher Sicht sinnvoll sei nur ein
koordiniertes Vorgehen unter der Regie von Kommune oder Abwasserverband.
In diesem Fall müsse ein fachlich fundiertes Konzept auf Basis der zugrunde
liegenden DIN-Norm 1986-30 erstellt werden, das die örtlichen Rahmenbedingungen
und Besonderheiten berücksichtigt. Erst im Anschluss könne über die
von der DIN vorgeschlagenen Frist bis zum Jahr 2015 oder andere Zeiträume
entschieden werden. Bevor Firmen mit der Sanierung beauftragt werden, sollten
Wohneigentümer daher Auskunft einholen (siehe Checkliste, FuG 03/09).

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Dienstag, 20. Oktober 2009

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